Marler Patientenanwalt Stefan Hermann kämpft für die Angehörigen
Marl/ Wesel. Eigentlich war Beate Solf‘s Ehemann (66) „top fit“. Doch im November 2005 stürzte er in Folge eines Herzschlages vom Fahrrad auf den Kopf und erlitt eine Sauerstoffunterversorgung des Gehirns. Diese führte zu Verwirrtheitszuständen und Desorientierung, so dass er in einem Weseler Krankenhaus unter besonderer Beobachtung stand und nachts fixiert werden musste. Als er erneut in einem Anfall starker Verwirrtheit lautstark verlangte, ihn nach Hause zu lassen, öffnete eine Stationsschwester ein Fenster um ihn zu „überzeugen“, dass das Wetter viel zu schlecht sei um nach draußen zu gehen. „Als mein Mann das geöffnete Fenster sah, dachte er wohl, er solle dort heraus“, erinnert sich Beate Solf. Denn der stieg auf einen Stuhl, dann auf einen Tisch und schließlich auf den Fenstersims. Von dort stürzte er acht Meter in die Tiefe, kopfüber in eine Baugrube und verstarb. „Warum die Stationsschwester den Ehemann meiner Mandantin nicht zurückgehalten hat, ist genauso unbegreiflich wie unverantwortlich“, so der Marler Arzthaftungsexperte, Stefan Hermann (45). Dass das Krankenhaus haften muss sei sicher, erklärt er. Er habe das Gericht schon überzeugen können, dass ein Haftungsfall des Krankenhauses vorliege. Den Gesamtschaden hat der Patientenanwalt mit 180.000 Euro geltend gemacht. „Für die Höhe des Schmerzensgeldes kommt es nun darauf an, ob der Ehemann meiner Mandantin sofort tot war, oder noch leiden musste“, erklärt Hermann. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, brauchte die Feuerwehr wegen des schlechten Wetters etwa eine halbe Stunde, bis sie sich zum Opfer abgeseilt hatte. Reanimationsmaßnahmen konnten in der Baugrube nicht durchgeführt werden. „Die spannende Frage ist, wer nun was beweisen muss“, erklärt der Experte. „Die Voraussetzungen für ein Schmerzensgeld muss grundsätzlich der Patient beweisen. Das heißt, Frau Solf müsste beweisen, dass ihr Mann noch einige Zeit gelebt hat. Auf der anderen Seite muss jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen. Da im Falle des sofortigen Todes das Schmerzensgeld geringer und der sofortige Tod damit für das Krankenhaus eine günstige Tatsache wäre, müsste diese also vom Krankenhaus bewiesen werden“, erläutert der Experte. Das Gericht berät noch. Und über noch etwas muss das Gericht nachdenken: ein Schmerzensgeld für die Ehefrau selbst. Ein solches sogenanntes Angehörigenschmerzensgeld gibt es in ganz Europa, nicht aber in Deutschland. Wenn das Gericht der Ehefrau ein eigenes Schmerzensgeld zugesteht, wäre das bahnbrechend. „Wir werden notfalls bis vor den europäischen Gerichtshof ziehen“, zeigt sich Hermann gewohnt kämpferisch.
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